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Bürgerinformation

14.01.2025 | Mitteilungen

Pflichten zur Getrenntsammlung von Abfällen

Die Novelle des Kreislaufwirtschaftsgesetzes (KrWG) 2020 weitet die Pflichten zur Getrenntsammlung von Abfällen aus. Die Pflicht zur Getrenntsammlung wird durch die Neuregelung des § 20 Abs. 2 KrWG u.a. für Textilien konkretisiert. Sie dient der Umsetzung der europäischen Abfallrahmenrichtlinie und soll die Vorbereitung zur Wiederverwendung und zum Recycling von Abfällen stärken.

Ab dem 1. Januar 2025 gilt in Deutschland die Pflicht zur Getrenntsammlung von Alttextilien. Damit die Umsetzung dieser Getrenntsammlung gelingt, ist die Qualität der getrennten Sammlung entscheidend.

Was gilt ab 2025?
  • Die Bürger werden durch die Neuregelung nicht unmittelbar in die Pflicht genommen, da nur die Kommunen zur Getrenntsammlung verpflichtet werden.
  • Stark zerschlissene oder verdreckte Textilien können und sollten weiterhin im Restmüll entsorgt werden, da sie nicht mehr sinnvoll genutzt werden können.
  • Auf den APM-Wertstoffhöfen in Werder/H., Teltow und Niemegk stehen Ihnen wie gewohnt geeignete Textilcontainer zur Verfügung. Diese sind speziell für die ordnungsgemäße und kostenlose Entsorgung von brauchbaren Alttextilien vorgesehen. Ebenfalls sind die im öffentlichen Raum aufgestellten Textilcontainer dafür verwendbar.

Um Textilabfälle zu vermeiden bzw. Textilien als Secondhand-Bekleidung der Wiederverwendung zuzuführen, empfehlen wir auch Spenden an Kleiderkammern u.ä. Institutionen. Auf der APM-Webseite haben wir auch dazu Kontakte für Sie zusammengetragen: Abfallvermeidung und Wiederverwendbar - Machen Sie mit! - apm

Alle Infos zur Getrenntsammlung von Alttextilien befinden sich hier:
Infos zur getrennten Sammlung von Alttextilien ab 2025 - apm