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Geflügelpest breitet sich aus

24.10.2025 | Mitteilungen

Anordnung zur Aufstallung des Geflügels

Gemäß  Art. 70 Abs. 1 Buchstabe b), Absatz 2 der VO (EU) 2016/429 sowie § 13 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung und auf der Grundlage einer Risikobewertung nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 und 2 Geflügelpest-Verordnung werden nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt:

Tierseuchenallgemeinverfügung (PDF)

Karte Risikogebiete Gefluegelpest