Geflügelpest breitet sich aus
Anordnung zur Aufstallung des Geflügels
Gemäß Art. 70 Abs. 1 Buchstabe b), Absatz 2 der VO (EU) 2016/429 sowie § 13 Abs. 1 Geflügelpest-Verordnung und auf der Grundlage einer Risikobewertung nach Maßgabe des § 13 Abs. 1 und 2 Geflügelpest-Verordnung werden nachstehende Maßnahmen bekannt gegeben und verfügt:
Tierseuchenallgemeinverfügung (PDF)
